Kirchenvorstand

Vorstand
Pfarrer Günter Hoebertz

Herrenstrasse 42
47665 Sonsbeck
Tel. 02838/910435-12

E-Mail: hoebertz@bistum-muenster.de


 

Vorstand
Ursula Nückel

47665 Sonsbeck


 

Vorstand
Ludger Heekeren

47665 Sonsbeck


 

Andreas Hegmann

47665 Sonsbeck

 

Frank Klier

47665 Sonsbeck-Hamb
 

Johannes Lemken

47665 Sonsbeck

 

Georg Lemken

47665 Sonsbeck

 

Michael Nabbefeld

47665 Sonsbeck

 

Anke Zur

47665 Sonsbeck

 

Fotos mit weißem Hintergrund:
Fotoclub Lichtstak, Jochen Dirks

Zuständigkeiten innerhalb unseres Kirchenvorstands

Sicherheitsbeauftragte: Ursula Nückel
Dienstgeberbeauftragte für Arbeits-schutz / - sicherheit: Ursula Nückel
Personal- und Kindergartenaus-schuss: Ludger Herkeren, Michael Nabbefeld
Friedhofausschuss: Michael Nabbefeld, Anke Zur, Norbert Engelskirchen (berufenes Mitglied)
Büchereiausschuss: Anke Zur
Vertreter des Kirchenvorstandes im Pfarreirat: Anke Zur
Beauftragte für das Haus Maria Magdalena: Martina Beckmann
Beauftragte für den kommunalen Ratsausschuss für Schule und Soziales: Anke Zur
Verbundleitung: Anne Kersjes
 

Der Kirchenvorstand und seine Aufgaben

Die Kirchenvorstände verwalten und vertreten das Vermögen in der Kirchengemeinde. Diese Verwaltung bestimmt sich im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen, im Wesentlichen nach dem Codex Juris Canonici (CIC) und dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens –Vermögensverwaltungsgesetz (VVG von 1924).

Das Vermögensverwaltungsgesetz, das in allen Bistümern in NRW Geltung hat, begründet damit das Kirchenvorstandsrecht. Es ist ein staatskirchenrechtliches Gesetz, das im Einvernehmen mit dem Land NRW öffentlich-rechtliche Wirkung erzielt. Hintergrund ist auch, dass Kirchengemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Das Vermögensverwaltungsgesetz regelt nicht nur die Vermögensverwaltung als Aufgabe des Kirchenvorstandes, sondern auch dessen Zusammensetzung und das damit verbundene Wahlrecht. Die Ausgestaltung der Umsetzung von u.a. Organisation der Kirchengemeinde, Vermögensverwaltung und der Wahl, ist durch § 21 des Vermögensverwaltungsgesetzes geregelt und spiegelt sich für unser Bistum in der Geschäftsanweisung gem. § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens für die Vorstände der Kirchengemeinden und Vertretungen der Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster und der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster wider.

Der Kirchenvorstand ist also nach den oben genannten gesetzlichen Regelungen das vermögensverwaltende Organ der katholischen Kirchengemeinde. Er besteht aus dem Pfarrer und gewählten Laien der Kirchengemeinde. Er trifft eigenverantwortlich Entscheidungen beispielsweise über finanzielle Ausgaben, Bauvorhaben, Immobilienverwaltung, den Betrieb von Kindergärten, die Einstellung von Mitarbeitern aller Einrichtungen, Angelegenheiten des Friedhofs, Vermögensanlagen oder die Beauftragung von Anwälten oder Handwerkern. Er schafft die Voraussetzungen für das caritative und pastorale Engagement der Kirche.

Text: Bistum Münster