Und sie bewegt sich doch ...

Auch kleine Schritte führen zum Ziel, dieses Fazit zog die Maria 2.0-Gruppe Sonsbeck bei ihrem letzten Treffen, denn was lange überfällig war, haben die Diözesen Deutschlands am 22. November 2022 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen: die Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts in Form der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“. Daran gearbeitet hat eine eigens eingerichtete bischöfliche Arbeitsgruppe schon seit einiger Zeit, einen zusätzlichen Booster bekamen die Überlegungen aber durch Reformbewegungen wie den Synodalen Weg und #OutInChurch.

Die neue Grundordnung gilt deutschlandweit für rund 800.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, im NRW-Teil des Bistums Münster sind ca. 22.500 Personen in Kliniken, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Caritas, Gemeinden und weiteren kirchlichen Einrichtungen betroffen.

Die Grundordnung ist nur eine Empfehlung an die Bistümer, Bischof Dr. Felix Genn hat aber bereits angekündigt, sie im Bistum Münster baldmöglichst in Kraft zu setzen, denn, so Genn, Kirche müsse ein angstfreier Raum sein, es müsse Schluss sein, dass das kirchliche Arbeitsrecht für viele Menschen so viel Leid verursache.

Eine zentrale Neuerung der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" ist, dass die private Lebensgestaltung der Mitarbeiter künftig keinen Anlass mehr zu Kündigungen bieten soll.

  • Nach dem neuen Ansatz tragen die in kirchlichen Einrichtungen Beschäftigten zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung: durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen.
  • Damit einher geht eine weitere wichtige Botschaft der neuen Grundordnung: Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers. Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre.
  • Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis bzw. Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung entgegen.

Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für pastorale und katechetische Dienste und zum anderen für diejenigen Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.

Explizit wie nie zuvor wird Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein, solange sie eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.“

(zit. nach Informationen auf www.bistum-muenster.de)

 

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